Statuten

Art. 1 – Name, Sitz

Unter dem Namen „Pro St. Johann - Vereinigung der Wirtschaftsakteure Grossbasel-West" besteht ein Verein mit Sitz in Basel.
Für den Verein gelten die Artikel 60 bis 79 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, soweit die Statuten nicht eine abweichende Regelung treffen.

Art. 2 – Zweck

Der Verein will:

  1. die Wirtschaftsakteure im St. Johann und seiner Umgebung  (Grossbasel West) zusammenschliessen;
  2. Einfluss auf behördliche Entscheidungsfindungen mit Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen von Grossbasel West nehmen;
  3. Mitgliederdienstleistungen anbieten;
  4. Mitverantwortung für die nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfähigkeit des Wirtschaftsraumes Grossbasel West tragen;
  5. Organisationen und Personen in seine Aktivitäten einbeziehen, wenn dies den Vereinszweck fördert. 

Art. 3 – Mitgliedschaft

Aktiv-Mitglieder des Vereins können Firmen aus allen Branchen sein, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Grossbasel-West oder angrenzenden Gebieten haben. Aktivmitglieder sind stimmberechtigt.

Assoziierte-Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die den Zweck und die Aktivitäten des Vereins mittragen und unterstützen wollen; sie sind stimmberechtigt, können jedoch nicht in den Vorstand gewählt werden.

Sponsoren des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die ein bezeichnetes Projekt des Vereins unterstützen möchten. Anstelle eines Jahresbeitrages leisten sie zum aktuellen Zeitpunkt (also auch unterjährig) einen  finanziellen Beitrag für das von ihnen unterstützte Projekt. Sponsoren sind im Jahr der Beitragsleistung Gäste an den Anlässen des Vereins, jedoch weder stimmberechtigt noch können sie in den Vorstand gewählt werden.

Frei-Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die Mehrheits-Inhaber von Firmen waren, welche bis zur ordentlichen Pensionierung oder Firmenübergabe an eine(n) NachfolgerIn unterbruchslos Aktivmitglied der Pro St. Johann waren. Freimitglieder bezahlen keinen Beitrag und sind nicht stimmberechtigt.

Art. 4 – Aufnahme, Austritt, Ausschluss

Wer dem Verein beitreten will, richtet eine schriftliche Beitrittserklärung an die "Pro St. Johann". Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; er kann Aufnahmen ohne Begründung ablehnen.

Der Austritt aus dem Verein kann jeweils auf Ende Dezember erklärt werden. Die schriftliche Austrittserklärung ist an den Präsidenten zu richten und spätestens am 30. September der schweizerischen Post zu übergeben. Die Mitgliederversammlung kann ohne Angabe von Gründen ein Mitglied ausschliessen.

Art. 5 – Beiträge

Aktiv- und Assoziierte Mitglieder leisten jährlich einen nach Anzahl Mitarbeiter respektive Mitgliedern gestuften Beitrag. Die Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung jährlich festgelegt und im Protokoll der Mitgliederversammlung aufgeführt, sind jedoch nicht Bestandteil der Statuten.

Art. 6 – Organe

Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Kontrollstelle

Art. 7 – Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr stehen folgende Befugnisse zu:
a) Wahl des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Vorstandes
b) Wahl der Kontrollstelle
c) Genehmigung von Jahresbericht und Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
d) Festsetzung der Jahresbeiträge
e) Beschlussfassung über Anträge, die ihr vom Vorstand oder von Mitgliedern vorgelegt werden
f) Änderung der Statuten
g) Auflösung des Vereins

Art. 8 – Ordentliche und ausserordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im ersten Semester des Folgejahres statt.

Der Vorstand kann jederzeit ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss es tun, wenn ein Fünftel der Mitglieder es verlangt.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist wenigstens drei Wochen vor der Abhaltung an die Mitglieder zu versenden; sie muss die Traktanden nennen. Die Einladung kann per E-Mail versandt werden.

Art. 9 – Anträge von Mitgliedern

Anträge von Mitgliedern über an der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung zu behandelnde Traktanden, sind dem Präsidenten bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.

Art. 10 – Beschlussfassung

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Zur Änderung der Statuten und zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

Art. 11 – Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt werden. Die Amtsperiode endigt am Tag der jeweiligen ordentlichen Mitgliederversammlung. Während der Amtsdauer ausscheidende Mitglieder kann der Vorstand bis zur nächstfolgenden Mitgliederversammlung durch Kooptation selbst ersetzen.

Die Mitgliederversammlung wählt den Präsidenten; im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte. Er kann im Rahmen des Vereinszweckes über alle Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht andern Organen zugewiesen sind.

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, sooft es die Geschäfte erfordern. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Sollte der Vorstand aus weniger als 4 Personen bestehen, so müssen mindesten zwei Vorstandsmitglieder anwesed sein um beschlussfähig zu sein. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Art. 12 – Vertretung

Der Präsident und ein weiteres Vorstandsmitglied zeichnen kollektiv zu zweien unter sich oder zusammen mit dem Sekretär oder Kassier. Für den Geldverkehr zeichnet der Kassier einzeln.

Art. 13 – Arbeitsgruppen

Für Sonderaufgaben kann der Vorstand aus seiner Mitte und unter Zuzug weiterer Mitglieder sachbezogene Arbeitsgruppen bilden. Die Leitung ist einem Vorstandsmitglied zu übertragen. Die Arbeitsgruppen sollen sich grundsätzlich selbstständig betätigen und ihre Aktivitäten ausserhalb der Vereinsrechnung finanzieren.

Art. 14 – Kontrollstelle

Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre einen ersten und einen zweiten Revisor sowie einen Suppleanten. Nach Ablauf der Amtsperiode findet eine zyklische Rotation der Revisoren statt, wenn keine neuen Revisoren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. 

Die Kontrollstelle prüft alljährlich die Jahresrechnung und den Vermögensstand und hat der Mitgliederversammlung darüber zu berichten.

Art. 15 – Finanzen & Rechnungslegung

Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. 

Art. 16 – Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen nicht an die Mitglieder zurück, sondern ist im Sinne von Leitbild, Vereinszweck (Statuten) oder Vereinsangebot zu verwenden.

Art. 17 – Schlussbestimmungen & Inkraftsetzung

Die vorliegenden Statuten sind an der 35. Mitgliederversammlung vom 11. Mai 2016 genehmigt worden und ersetzen alle früheren Fassungen.

 

Der Vorstand

Christoph Tanner, Claudius Frey, Teresa Rico, Sabine Landleiter